Finanz- und Kassenordnung
§ 1 Präambel
Gemäß § 10 der Satzung erfolgt die Kassen- und Rechnungsführung unter der Verantwortung des Hauptkassiers. Zur Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen erlässt der Vorstand im Einvernehmen mit dem Sportrat am 12.10.2005 folgende Ordnung.
§ 2 Grundsätze
1. Die Finanzen des Vereins sind sparsam und wirtschaftlich zu verwalten.
2. Der Verein hat die Finanzwirtschaft so zu planen, dass die Erfüllung der Vereinsaufgaben gesichert ist.
3. Alle im Haushalt vorgesehenen Mittel und etwaigen Überschüsse können nur für die satzungsgemäßen
Zwecke des Vereins verwendet werden.
§ 2 Haushalt
1. Der Haushalt bildet die Grundlage für das Finanzgebaren des Vereins.
2. Der Haushalt wird jährlich vom Hauptkassier aufgestellt und vom Vorstand beschlossen. .
3. Alle im Haushalt vorgesehenen Mittel sind zweckgebunden.
4. Die einzelnen Positionen des Haushaltsplanes sind gegenseitig deckungsfähig.
5. Der Vorstand kann im Rahmen des genehmigten Haushalts über jede Summe verfügen.
§ 4 Einnahmen und Ausgaben des Vereins
1. Einnahmen und Ausgaben dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden.
Alle Einnahmen werden zur Bestreitung der Ausgaben verwendet. Überschüsse und Gewinne sind den
gemeinnützigen Zwecken des Vereins zuzuführen.
2. Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln sind zweckgebundene Zuwendungen an den Verein. Das gilt
auch für Zuwendungen sonstiger Art.
3. Die Ansammlung von Zweckvermögen sowie die Bildung von Rücklagen ist nur unter Beachtung der
steuerrechtlichen Vorschriften zulässig.
4. Ausgaben sind nur im Rahmen des Vereinszwecks zulässig.
§ 5 Beitragswesen
1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge gemäß § 7 der Satzung wird durch den Vorstand beschlossen und
durch den Sportrat genehmigt
2. Die Beiträge sind jährlich fällig.
3. Bei Eintritt in den Verein nach dem 1. Juli des Jahres wird sofort der halbe Beitrag fällig.
4. Die Höhe der Beiträge ist im Anhang I zur Finanz- und Kassenordnung geregelt.
§ 6 Jahresabschluss und Jahresrechnung
1. In der Jahresrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplanes auszuweisen. Die
Schul¬den und das Vermögen des Vereins sind auszuweisen. Eine Vermögensübersicht ist
beizufügen.
2. Die Kasse des Vereins ist jährlich von den gewählten Kassenprüfern auf ihre sachliche Richtigkeit hin zu überprüfen. Nach erfolgter Prüfung erstatten die Kassenprüfer dem Vorstand Bericht, der Mitgliederversammlung vorzulegen ist. Nach Genehmigung durch den Vorstand wird die Jahresrechnung der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.
§ 7 Vereinsvermögen
1. Der Verein verfügt nur über ein gesamtes Vereinsvermögen. Da die Abteilungen des Vereins rechtlich
unselbständig sind, können sie kein eigenständiges Vermögen bilden. Gleiches gilt für die
Vereinsjugend.
2. Über die Anlagepolitik des Vereins entscheidet der Vorstand auf Vorschlag des Hauptkassiers.
3. Erwerb, Veräußerung und Beleihung von Immobilien des Vereins sowie die Durchführung von
Bauvorhaben unterliegen der Genehmigung des Vorstands und des Sportrates.
§ 8 Der Hauptkassier
1. Für die Finanz- und Kassenführung ist der Hauptkassier verantwortlich.
2. Der Hauptkassier überwacht den gesamten Zahlungs- und Kassenverkehr des Vereins, Insbesondere
auch die Beitragserhebung durch den Beitragskassier und die Kassenführung der Abteilungen und der
Vereinsjugend.
3. Der Hauptkassier hat das Recht, jederzeit selbst und durch die gewählten Kassenprüfer Prüfungen der
Abteilungskassen und der Jugendkasse vorzunehmen.
4. Der Hauptkassier hat über besondere Vorkommnisse sofort den Vorstand zu unterrichten.
§ 9 Zahlungsverkehr und Zahlungsanweisungen
1. Der Zahlungsverkehr des Vereins ist möglichst bargeldlos über die eingerichteten Bankkonten
abzuwickeln¬. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Kassenbeleg vorhanden sein.
2. Belege müssen den Tag der Ausgabe, den Betrag und den Verwendungszweck enthalten. Die sachliche
Berechtigung der Ausgabe ist durch die Unterschrift zu bestätigen.
3. Zahlungsanweisungen dürfen nur auf Anweisung des 1. Vorsitzenden oder auf Beschluss des Vorstands
vorgenommen werden. Für die laufenden Angelegenheiten der Geschäftsführung besteht eine generelle
Zeichnungsbefugnis für den Hauptkassier zur Höhe von € 2.000.
§ 10 Kassenprüfung
1. Die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsprüfung des Vereins wird von den gewählten Kassenprüfern
geprüft.
2. Anzahl und Termin der Prüfungen bleiben den Kassenprüfern vorbehalten.
3. Über das Ergebnis einer Prüfung ist eine Prüfungsniederschrift anzufertigen, die dem Vorstand
zuzuleiten ist.
4. Der Vorstand ist verpflichtet, die Prüfungsbemerkungen unverzüglich zu prüfen und zu beantworten.
5. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen jährlichen Prüfbericht.
§ 11 Aufwendungsersatz
1. Alle Organmitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz
nach § 670 BGB.
2. Weitere Vergütungen und Aufwandsentschädigungen sind in Anhang II zur Finanz- und
Kassenordnung geregelt.
Schlussbestimmungen
§ 12 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 01.01.2006 in Kraft und ersetzt alle bis dahin existierenden Finanz- und Kassenordnungen.
§ Anhang I Finanz- und Kassenordnung
Beiträge
A. Auf der Grundlage von § 7 unserer Satzung und § 5 unserer Finanz- und
Kassenordnung hat der Vorstand in seiner Sitzung am 18.04.2002 die nachfolgenden
Beiträge beschlossen. Diese Beiträge wurden vom Sportrat in der Sitzung am
14.05.2002 genehmigt.
B. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach der Art der Mitgliedschaft und der
jeweiligen Leistungsfähigkeit einzelner Mitgliedergruppen.
C. Der jährlich zu entrichtende Mitgliedsbeitrag beträgt:
D. Die Beiträge werden jährlich fällig und werden zum 1. Juli eingezogen. Bei Eintritt
nach dem 1. Juli des Jahres wird sofort der halbe Beitrag fällig.
E. Die in Abschnitt C genannten Beiträge gelten ab 01.01.2003.
1. Aktives Einzelmitglied Erwachsene 85,00 €
2. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre 40,00 €
3. Familien 150,00 €
4. Passives Einzelmitglied 40,00 €
5. Aktives Zweitmitglied (Partner) 50,00 €
6. Azubi, Rentner, Schüler u. Studenten
Zivildienstleistende auf Antrag 50,00 €
§ Anhang II Finanz- und Kassenordnung
Vergütungen und Aufwandsentschädigungen
A. Übungsleitervergütungen
Für Übungsleiter mit Lizenz wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 7,50 € pro Übungsstunde gewährt.
Übungsleiter ohne Lizenz erhalten nach einem Beschluss des Sportrats vom 11.09.2007 eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 3,00 € pro Übungsstunde.
B. Reisekostenvergütungen
Mitarbeiter des Vereins und Betreuer erhalten auf Antrag für Fahrten zum Spiel- und Wettkampfbetrieb der Jugend, zu Fortbildungen und Staffeltagen einen Fahrtkostenersatz in Höhe von 0,30 € pro gefahrenem Kilometer.
C. Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Sportratmitglieder (Beschluss des Sportrat vom 23.11.2021)
Für die Ausübung eines Ehrenamts im Sportrat und der Teilnahme an vereinsinternen Sitzungen des Vorstands und des Sportrats wird auf Antrag eine steuerfreie Aufwandsentschädigung gemäß § 22 Nr. 3 EStG bezahlt.
Für die Gesamtabgeltung des angefallenen eigenen Aufwands für die Ausübung dieser ehrenamtlichen Tätigkeit im Interesse des Vereins und seiner verfolgten gemeinnützigen Zwecke wird eine jährliche Pauschale in Höhe von 120,00 € gezahlt.
Für die nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Vorstands und des Sportrats wird ein pauschales Sitzungsgeld in Höhe von 60,00 € pro Sitzung gezahlt.
Der Höchstbetrag dieser Aufwandsentschädigung ist auf 840,00 € pro Vereinsjahr begrenzt und wird auf Antrag am Ende des Vereinsjahrs auf das angegebene Konto des Empfängers überwiesen.
Bei Mehrfachbezug von Aufwandsentschädigungen verpflichtet sich der Empfänger für eine ordnungsgemäße Versteuerung bei Bezügen über einem Gesamtbetrag von 840,00 € im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung zu sorgen.
D. Beschlussfassung
Diese vereinsinternen Bestimmungen zur Zahlung von Vergütungen und Aufwandsentschädigungen gelten bis zu einer Änderung durch Beschluss des Sportrats.