§ Satzung §
§ 1 Name und sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen ,,TURN- UND SPORTVEREIN SULZDORF e.V. und hat seinen Sitz in Schwäbisch Hall-Sulzdorf. Er ist beim Amtsgericht Schwäbisch Hall in das Vereinsregister unter der Nr. 31 eingetragen. Die Gründung erfolgte 1921 unter der Bezeichnung ,,Turnverein Sulzdorf." Die Farben des Vereins sind gelb/schwarz.
§ 2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke„ der Abgabenordnung. Er dient der Förderung der
körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend,
durch die Pflege der Leibesübungen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
3. Parteipolitische, konfessionelle oder rassische Ziele dürfen innerhalb des
Vereins nicht angestrebt werden.
§ 3 Dachorganisation
Der Verein ist Mitglied des württembergischen Landessportbundes (WLSB). Der Verein
und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und
Ordnungen des württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände,
deren Sportarten im Verein be¬trieben werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (ordentliches Mitglied),
juristische Personen und Vereine (außer¬ordentliche Mitglieder) sein.
2. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder können nur Mitglieder werden, die sich besondere
Verdienste um den Verein erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Sportrats von
der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit ernannt.
3. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds beginnt mit dem 1. des folgenden Monats,
in dem sie beantragt wird. Die Mindestmitgliedschaft beträgt ein Jahr.
4. Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere
Vereinbarung zwischen außerordentlichem Mitglied und Sportrat des Vereins festgelegt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. Durch Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung und unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des laufenden Kalenderjahres erfolgen kann.
2. Durch Ausschluss eines Mitglieds, wenn es seiner Beitragspflicht trotz schriftlicher
Mahnung nicht nachkommt, nach Beschluss des Sportrats.
3. Durch Ausschluss eines Mitglieds bei grobem Verstoß gegen die Satzungsbestimmungen
und Ordnungen oder bei unehrenhaftem oder vereins- schädigendem Verhalten durch
Beschluss des Vorstands nach Anhörung des Sportrats. Vor der Beschlussfassung über
den Ausschluss ist dem Mitglied unter Satzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu
geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Die
Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt
zu machen.
4. Durch Tod.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die
Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die
Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck
des Vereins entgegensteht.
1. Ordentliche Mitglieder
Jedes über 18 Jahre altes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im
Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in
Hauptversammlungen teilzunehmen.
2. Außerordentliche Mitglieder
Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives
Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an den Hauptversammlungen teilzunehmen.
Versicherungsschutz besteht wie bei ordentlichen Mitgliedern über den
Württembergischen Landessportbund.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
1. Jedes Mitglied ist zur Beitragsleistung verpflichtet. Einzelheiten werden in der
Vereinsordnung für Finanz- und Kassenwesen festgelegt.
2. Die Beiträge sind im Voraus zu entrichten.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Sportrat
§ 9 Mitgliederversammlung
A. Die ordentliche Mitgliederversammlung
1. Jeweils im ersten Quartal des Kalenderjahres findet eine
ordentliche Mitgliederversammlung statt.
2. Sie ist vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen seiner beiden
Stellvertreter, einzuberufen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Einberufung hat mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich oder durch eine
öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.
3. Die Tagesordnung hat zu enthalten:
a) Erstattung der Berichte durch den Vorsitzenden, Kassier,
Jugendsprecher und die Abteilungsleiter
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstands
d) Neuwahlen
e) Beschlussfassung über Anträge
4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind eine Woche vor der Mitgliederversammlung
schriftlich
beim Vorsitzenden einzu¬reichen. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die
Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, sofern die
Sache erst innerhalb der Einreichungsfrist eingetreten ist. Dringlichkeitsanträge auf
Satzungsänderung sind ausgeschlossen.
5. Die Beschlussfassung hat grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge zu
erfolgen. Sinngemäß gilt dies auch bei Vorstands- und Sportratssitzungen. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungs¬änderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig. Sinngemäß gilt das gleiche bei Vorstands- und Sportratssitzungen.
7. Sie wählt den Vorstand und bestätigt den Sportrat.
Es sind zu wählen:
- in Kalenderjahren mit geraden Zahlen:
Vorsitzender, Schriftführer, Vorstandsmitglied für Aktive,
Jugendsprecher, zwei Kassenprüfer.
- in Kalenderjahren mit ungeraden Zahlen:
stellvertretende Vorsitzende, Hauptkassier,
Vorstandsmitglied für Passive.
Die Wahl erfolgt geheim, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang, bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahlperiode dauert jeweils zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
B. Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Sie findet statt:
1. Wenn der Vorstand die Einberufung für erforderlich hält.
2. Der Sportrat die Einberufung beschließt.
3. Die Einberufung von mindestens einem Viertel sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder
schriftlich gefordert wird.
Für die Einberufung gelten die gleichen Vorschriften wie § 9 Abs. A, Ziffer 2, 3e, 4-7.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem
a) Vorsitzenden b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c) Hauptkassier d) Schriftführer
e) Vorstandsmitglied für Aktive f) Vorstandsmitglied für Passive
g) Jugendsprecher
2. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm
die Verwaltung des Vereinsvermögens.
3. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden
oder einem seiner beiden Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das
Protokoll ist dem Sportrat zur Kenntnis zu geben.
4. Der Vorsitzende und einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden oder der Vorsitzende
und der Hauptkassier oder einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden und der
Hauptkassier vertreten den Verein nach außen. Sie sind gesetzliche Vertreter des Vereins
im Sinne des bürgerlichen Rechts. Es sind grundsätzlich zwei Unterschriften erforderlich.
5. Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der beiden stellvertretenden
Vorsitzenden, berufen Sitzungen und Versammlungen ein und führen den Vorsitz. Er
erledigt selbständig dringende Vereinsangelegenheiten im Benehmen mit den anderen
Mitgliedern des Vorstands. Der Vorsitzende hat den Vorstand und den Sportrat über alle
Vereinsangelegenheiten auf dem Laufenden zu halten.
6. Der Hauptkassier ist verantwortlich für die Finanzen und die gesamte Kassenführung. Der
Vorstand kann jederzeit eine Kassenprüfung vornehmen.
7. Der Schriftführer führt den Schriftwechsel des Vereins und die Sitzungsprotokolle der
Vereinsorgane
8. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied
kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
9. Der Vorstand kann Vereinsordnungen beschließen, die vom Sportrat zu genehmigen sind.
(Siehe §9 Absatz 5.)
Alle Vereinsordnungen müssen den Mitgliedern in geeigneter Form bekannt gegeben
werden. Dies gilt auch für Änderungen und Aufhebungen.
10. Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung und werden nicht in das
Vereinsregister eingetragen.
Vereinsordnungen können für folgende Bereiche erlassen werden:
a) Finanz und Kassenwesen b) Jugendordnung
c) Ehrenordnung d) Abteilungsordnungen
e) Benutzungsordnung für Vereinsanlagen und -einrichtungen
§ 11 Sportrat
1. Der Sportrat besteht aus
a) dem Vorstand (§ 10)
b) den Abteilungsleitern
c) dem Beitragskassier
d) dem Vereinsheimbeauftragten
e) dem Vertreter der örtlichen Schule
f) einem Beisitzer von jeder Abteilung, sofern die Abteilung über 30 aktive Sportler mit über 18 Jahren verfügt
g) einem Jugendvertreter von jeder Abteilung, sofern die
Abteilung über 30 Jugendliche unter 18 Jahren hat
h) den Ehrenvorsitzenden
2. Der Sportrat erledigt die ihm nach der Satzung zugewiesenen und nicht vom Vorstand und
der Mitgliederversammlung vor¬behaltenen Aufgaben. Insbesondere obliegt ihm die
Vorbereitung von Vereinsveranstaltungen, die Beschlussfassung über größere Vorhaben
des Vereins, die Vorbereitung von Mitgliederversammlungen sowie allgemein die
Beratung des Vorstands. Er wählt den Beitragskassier, den Vereinsheimbeauftragten und
bestätigt den Vertreter der örtlichen Schule.
3. Die Einberufung des Sportrats hat rechtzeitig und schriftlich unter Beifügung der
Tagesordnung durch den Vorsitzenden zu erfolgen
4. Bei Ausscheiden eines Sportratmitglieds ist der Sportrat be¬rechtigt, ein neues Mitglied
kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
5. Der Beitragskassier führt die Mitgliederkartei, sorgt für Einziehung der Beiträge und
versendet Mitgliederrundschreiben.
6. Der Vereinsheimbeauftragte ist Ansprechpartner bei Instandhaltungen und Renovierungen
des Vereinsheims. Er überwacht die technischen und sanitären Anlagen.
7. Der Vertreter der örtlichen Schule stimmt insbesondere die Belegungspläne aller
Sportstätten mit dem Verein ab.
§ 12 Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im
Bedarfsfall auf Vorschlag des Sportrats durch Beschluss des Vorstands gegründet.
2. Jede Abteilung wird von einem Abteilungsleiter und dessen Mitarbeiter geleitet. Die
Abteilungsleiter sind, was den Sport¬betrieb anbelangt, selbständig und arbeiten unter
eigener Verantwortung.
3. Abteilungsleiter und Beisitzer werden von der Abteilungsversammlung gewählt und sind
von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den
Organen des Vereins verantwortlich und zur Berichterstattung verpflichtet.
4. Der Vorstand ist grundsätzlich von Abteilungs- und Jugendversammlungen zu
benachrichtigen.
5. Finanzielle Ausgaben und Maßnahmen, die den Verein verpflichten bedürfen der
Zustimmung des Vorstands.
§ 13 Vergütung für Vereinstätigkeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über die entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Sportrat. Gleiches gilt für
die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4. Der Sportrat ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer
angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Weitere
Einzelheiten regelt die Finanz- und Kassenordnung, die vom Sportrat erlassen und
geändert wird.
§ 14 Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstands, des Sportrats sowie der
Jugend- und Abteilungsversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Alle Protokolle sind
dem Sportrat in geeigneter Form vorzulegen.
§ 15 Strafbestimmungen
Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen einer Strafgewalt. Der Vorstand kann gegen
Vereinsangehörige, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das
Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereins vergehen, Maßnahmen verhängen. Vor
der Bestrafung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
§ 16 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden,
auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern
angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen
Mitglieder.
Für den Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall Steuerbegünstigter Zwecke
bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins
abzuwickeln haben. Nach Unterrichtung des Württembergischen Landessportbundes oder
dessen Rechtsnachfolger und Bezahlung der Schulden fällt das noch vorhandene
Vereinsvermögen an die Stadt Schwäbisch Hall, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke (Förderung des Sports) zu verwenden hat.
§ 17 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag der Eintragung in das Vereinsregister
am 11.05.2006 in Kraft.